1. Urheberschutz, Nutzungsrechte

1.1.
Der der Agentur im Turm Gmbh & Co. KG erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes und die Einräumung von Nutzungsrechten daran.

1.2.
Die Arbeiten sind durch das Urheberrecht geschützt. Dessen Regelungen gelten auch dann als vereinbart, wenn die Schöpfungshöhe des § 2 UrhG nicht erreicht ist.

1.3.
Ohne Zustimmung dürfen die Arbeiten nicht geändert werden.
Jede, auch teilweise, Nachahmung ist nicht zulässig.

1.4.
Die Werke dürfen nur für die Nutzungsart, den Zweck und in dem Umfang, wie dies vereinbart ist, verwendet werden. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der vollständigen Zahlung des Honorars.
Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur im Turm Gmbh & Co. KG ein Auskunftsanspruch zu.

1.5.
Wiederholungsnutzungen oder Mehrfachnutzungen sind honorarpflichtig; sie bedürfen ebenso der Einwilligung wie die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte.

2. Honorar

2.1.
Kalkulationen beruhen auf der Erfahrung aus früheren Projekten. Bei veränderten Leistungsanforderungen erfolgt eine entsprechende Anpassung.

2.2.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die Berechnung der Honorare nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer. Eine unentgeltliche Tätigkeit ist – auch im Hinblick auf Entwürfe – nicht berufsüblich.

2.3.
Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Auftraggebers haben nur Einfluss auf das Honorar und begründen nur dann ein Miturheberrecht, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

2.4.
Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug und zuzüglich Mehrwertsteuer zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils nach Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, können Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangt werden.

3. Zusatzleistungen, Nebenkosten

3.1.
Materialkosten für die Entwurfsarbeit, Boten-, Portokosten usw. werden dem Auftraggeber in der tatsächlich anfallenden Höhe berechnet.

3.2.
Die Änderung von Entwürfen (nach Abnahme durch den Auftraggeber), die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe sowie andere Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Autorenkorrekturen durch den Auftraggeber.

3.3.
Mehrarbeit, die dadurch entsteht, dass der Auftraggeber das für die Bearbeitung nötige Material nicht termingerecht übergibt, wird ebenfalls nach Aufwand berechnet.

3.4.
Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, können die Kosten und Spesen berechnet werden.

3.5.
Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z. B. Fotos, Modelle) oder Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (Lithographie, Druckausführung, Versand) nimmt die Agentur im Turm Gmbh & Co. KG nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

3.6.
Soweit die Agentur im Turm Gmbh & Co. KG auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber der Agentur im Turm Gmbh & Co. KG von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

3.7.
Die Erstattung von Nebenkosten ist nach deren Anfall, die Vergütung für Zusatzleistungen nach deren Erbringung fällig. Die Beträge sind zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

4. Versendungsgefahr und Produktionsüberwachung

4.1.
Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers.

4.2.
Die Produktion wird von der Agentur im Turm Gmbh & Co. KG nur aufgrund besonderer Vereinbarung überwacht. In diesem Fall ist die Agentur im Turm Gmbh & Co. KG ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

5. Haftung

5.1.
Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit sowie die Schutzwürdigkeit der erbrachten Arbeiten wird von der Agentur im Turm Gmbh & Co. KG nicht übernommen.

5.2.
Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

5.3.
Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert er im Ausnahmefall die Freigabe an die Agentur im Turm Gmbh & Co. KG, so beinhaltet dies eine Freistellung von der Haftung.

5.4.
Soweit die Agentur im Turm Gmbh & Co. KG auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, ist die Haftung für Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer ausgeschlossen.

5.5.
Die Agentur im Turm Gmbh & Co. KG haftet im Übrigen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; eine weitergehende Haftung ist, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

6. Gestaltungsfreiheit, Belegexemplare

6.1.
Für die Agentur im Turm Gmbh & Co. KG besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

6.2.
Die der Agentur im Turm Gmbh & Co. KG überlassenen Vorlagen werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist.

6.3.
Von Drucksachen erhält die Agentur im Turm Gmbh & Co. KG unentgeltlich 20 Belegexemplare, die auch im Rahmen der Eigenwerbung verwendet werden dürfen.

7. Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Teile ist Bremen.

8. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.

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